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Häufige Fragen

1. Fragen zum Vertrag

2. Fragen zur Rechnung

3. Fragen zum Umzug/Einzug/Auszug

4. Verschiedene Fragen

5. Fragen zur Modernisierungshilfe/Förderprogramm

1. Fragen zum Vertrag

1. Wie lange muss ich mich bei der EVB vertraglich binden?
Es gibt keine Vertragsbindung oder Anfangslaufzeit. Wenn Sie jedoch den Sondertarif „EVB Plus" abschließen besteht eine Vertragsbindung mit 1 Jahr Laufzeit. Dieser Vertrag muss spätestens 3 Monate vor Vertragsende (31.12. des jew. Jahres) gekündigt werden.

2. Kann ich den Vertrag widerrufen oder stornieren?
Ja, der Vertrag kann innerhalb von 2 Wochen nach Abschluss widerrufen werden. (so auch zu lesen auf dem Vertrag).

3. Muss ich meinem jetzigen Stromlieferanten selbst kündigen?

Nein, die EVB erledigt alles für Sie! Sie brauchen sich um nichts weiter zu kümmern.

4. Ich möchte zum nächsten Ersten wechseln, weil z.B. mein Stromversorger die Preise erhöht.
Für einen Stromwechsel müssen Wechselfristen eingehalten werden und zwar im Minimum vier Wochen zum nächsten Ersten. Auch wir benötigen ein paar Tage zur Auftragsbearbeitung, so dass man sagen kann: wenn Ihr Vertrag vollständig mit allen Daten bei uns bis zum 20. eines Monats vorliegt, findet der Wechsel zum Ersten des übernächsten Monats statt. Beispiel: wir bekommen Ihren Vertrag am 19. August; die Versorgung kann zum 1.Oktober beantragt werden. Normalerweise muss der Vertrieb Preiserhöhungen so rechtzeitig mitteilen, dass der Kunde genügend Zeit hat, vor der Preiserhöhung zu wechseln, wenn er das möchte. Wir sind absolut an die Fristen gebunden und können den Wechsel nur unter der Einhaltung der Fristen beantragen, es sei denn, es handelt sich um einen Einzug oder Umzug.

2. Fragen zur Rechnung

1. Muss ich eine Einzugsermächtigung erteilen oder geht es auch ohne?
Es geht auch ohne, aber wir sind für eine Einzugsermächtigung sehr dankbar, weil es uns hilft, Verwaltungskosten zu sparen. Wenn Sie die monatlichen Abschläge überweisen, so müssen wir die Zahlungen alle einzeln überprüfen und einbuchen, was sehr zeitaufwändig ist.
Sie hingegen müssen an die Überweisung denken, oder daran, dass Sie einen Dauerauftrag ändern, wenn sich nach einer Rechnung die Abschläge verändern. Mit einer Einzugsermächtigung ist es für Sie und uns einfacher. Eine Einzugsermächtigung ist jederzeit widerrufbar, so dass es keinerlei Risiko für Sie darstellt, uns eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

Wie werden die Abschläge erhoben?
Einmal im Monat für den laufenden Monat. Also zwischen dem 15. und 20. Februar für Februar und so weiter. Die Abschläge werden wie bisher auch in der Jahresrechnung verrechnet. Hat der Kunde zu viel bezahlt, so bekommt er etwas zurück, hat er zu wenig bezahlt, muss er etwas nachzahlen.

3. Kann ich auch im Voraus bezahlen und bekomme ich dafür eine Vergünstigung?
Nein, bei der EVB ist eine Vorrauszahlung leider nicht möglich.

3. Fragen zum Umzug/Einzug/Auszug

1. Wann muss ich meinen Auszug melden?

So früh wie möglich. Sobald der Übergabetermin der Wohnung, bzw. das Ende des Mietverhältnisses feststeht, sollten Sie uns die Daten mitteilen. Am Übergabetag sollten Sie Ihren Stromzähler ablesen und den Zählerstand uns mitteilen. Wenn Sie den Zählerstand nicht ablesen, wird dieser geschätzt. Für die Endrechnung benötigen wir dann noch Ihre neue Adresse, damit wir Ihnen die Rechnung zustellen können.

4. Verschiedene Fragen

1. Ich habe eine PV-Anlage. Kann ich meinen Strom an die EVB verkaufen?

Ja. Die EVB als Netzbetreiber ist verpflichtet den von Ihnen eingespeisten Strom entsprechend zu vergüten.

5. Fragen zur Modernisierungshilfe/Förderprogramm

1. Was fördert die EVB und ist diese Förderung zeitlich begrenzt?

Die Förderung ist bis zum 31.12.2011 begrenzt. Die Modernisierungshilfe ist ein Zuschuss für Heizungsmodernisierer, die von einer anderen Heizenergie auf Erdgas umstellen (gilt nicht für Neubauten).
Die EVB gewährt den Hauseigentümern einen Zuschuss, die ihre bestehenden Heizungsanlagen von einem anderen Energieträger (Öl, Elektro, Kohle, Propangas etc.) auf Erdgas umstellen und vorher noch kein Erdgas zu Heizzwecken bezogen haben.
Die Höhe der Förderung beträgt mindestens 500,- EUR pro Heizungsanlage und wird nach der Installation des Gaszählers durch die EVB und der Inbetriebnahme der Erdgas-Heizungsanlage ausgezahlt.

 

Mehr dazu: Förderprogramm der EVB