Bauherreninfos
Die Eigentumsgrenze zwischen öffentlichem Kanal und privatem Kanal ist in der Entwässerungssatzung genau definiert. Der private Bereich beginnt ab dem öffentlichen Sammler (Abzweig oder Stutzen) mit der Anschlussleitung zum Grundstück. Obwohl der Anschlusskanal vom Grundstück über den Gehweg und die Straße bis zum Hauptkanal führt und somit öffentliche Flächen durchquert, werden alle Kosten, die an diesem Anschluss anfallen dem jeweiligen Grundstückseigentümer in Rechnung gestellt. Hinzu kommt, dass alle Arbeiten im öffentlichen Bereich nur über die Kommune wahrgenommen werden.
Der Durchmesser der Anschlussleitung beträgt in der Regel 150 mm und wird bis etwa 1,00 m auf das Grundstück gelegt. Ausnahmen können bei Bedarf zugelassen werden.
Wichtige Hinweise
- Veränderungen an der Anlage oder der Entwässerung sind dem EAB sofort anzuzeigen.
- Dachentwässerung und Hausentwässerung werden zusammen in das öffentliche Kanalnetz geleitet.
- Jeder Grundstückseigentümer hat sein Haus gegenüber Rückstau aus dem Kanal zu sichern (Rückstau-Handbuch).
- Niederschlagswasser sollte in geeigneten Fällen versickern oder verwertet werden (Flächenkatalog getrennte Abwassergebühren). Brauchwasseranlagen oder Versickerungsanlagen werden bevorzugt genehmigt.
Für Rückfragen zu den genannten Themen steht Ihnen unser kompetentes Team mit sachkundiger Auskunft zur Verfügung.